Transportunternehmer wurden von Verzugszinsen und Stundung der Mehrwertsteuer befreit

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Der Finanzminister verzichtete für den Steuerzeitraum Februar bis August 2022 auf die Verzugszinsen bzw. Die Zinsen auf die Stundung der Mehrwertsteuer. I und II Quartale 2022.

Aus der Entscheidung des Finanzministers, die im Finanzbulletin Nr. 2022-06 am 24. März 2022, Verzugszinsen gemäß § 252 Abgabenordnung oder Zinsen auf den abgegrenzten Betrag gemäß § 253 Abgabenordnung, die sich aus der Mehrwertsteuer für den Steuerzeitraum Februar bis August 2022 oder für das erste Quartal 2022 oder das zweite Quartal 2022 ergeben, werden erlassen. Voraussetzung des Verzichts ist, dass die Zahlung der Steuer, an die die betreffenden Zinsen geknüpft sind, spätestens am 31. Dezember des Jahres erfolgt, das auf die Anwendung der betreffenden Steuer folgt. 10. 2022. Der Mehrwertsteuerzahler oder eine identifizierte Person muss den Steuerverwalter bei der Abgabe einer regelmäßigen oder zusätzlichen Steuererklärung für die betreffenden Steuerzeiträume darüber informieren, dass er befreit ist, d. h. dass der überwiegende Teil seiner Einkünfte aus dem Transportgeschäft stammt.