Der durchschnittliche Kraftstoffpreis für die Zwecke der Reisekostenermittlung ändert sich

Der durchschnittliche Kraftstoffpreis für die Bereitstellung von Reisekostenzuschüssen für Elektrofahrzeuge ändert sich

Am 11. 3. 2022, eine Änderung des Dekrets Nr. 511/2021 Slg., zur Änderung der Grundausgleichssätze für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und der Aufenthaltszulagen sowie zur Bestimmung des Durchschnittspreises für Kraftstoff für die Zwecke der Reisekostenerstattung.

Das Dekret wurde unter der Nr. 47/2022 Slg. veröffentlicht.

Reisekosten
Reisekosten

Ab dem 12. 3. 2022 die Höhe der Entschädigung gemäß § 4 Ziff. d) Dekret Nr. 511/2021 Slg., Grundausgleich für die Nutzung von mit elektrischer Energie betriebenen Straßenkraftfahrzeugen, wenn der Betrag "4,10 CZK" durch den Betrag "6,00 CZK" ersetzt wird.

Mit Wirkung vom 12. 3. 2022 wird die Entschädigung für Kraftstoff gemäß § 4 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit und Soziales wie folgt festgelegt:

Die Höhe des Durchschnittspreises für Kraftstoff gemäß § 158 Abs. 3 ZP-Sätze des Dritten Arbeitsgesetzbuches beträgt
) 37,10 CZK pro 1 Liter Benzin 95 Oktan, b) 40,50 CZK pro 1 Liter Benzin 98 Oktan, c) 36,10 CZK pro 1 Liter Dieselkraftstoff, d) 6,00


CZK pro 1 Kilowattstunde Strom.